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Verkehrssicherungspflicht des Landes bei einem Schlaglochunfall
Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand darstellen, doch selbst dann haben Geschädigte nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz.
Im verhandelten Fall ging es um einen E-Bike-Fahrer, der auf einer innerörtlichen Kreisstraße im Landgerichtsbezirk Landau in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und sich dabei Kopfverletzungen sowie Beschädigungen an Brille, Armbanduhr und Pullover zuzog. Das Gericht stellte fest, dass die Straße zum Unfallzeitpunkt in einem verkehrswidrigen Zustand war: Das Schlagloch wies eine Tiefe von über vier Zentimetern und eine erhebliche Ausdehnung auf. Besonders auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Zustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.
Das Land sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da es Straßen regelmäßig kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen wirksam beseitigen oder absichern müsse. Trotz dieser Pflichtverletzung wies das Gericht die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ab. Das Schlagloch sei für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der Geschädigte habe selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Zudem habe die Beleuchtungssituation ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht.
Für Verbraucher zeigt der Fall, dass selbst bei nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung die Eigenverantwortung im Straßenverkehr entscheidend ist. Eine private Unfallversicherung kann in solchen Fällen helfen, die finanziellen Folgen von Stürzen abzusichern, insbesondere wenn keine Haftung Dritter besteht.
